Satzung


Beiträge

  • Aufnahmegebühren:
    Erwachsene    52,00 €
    Schüler (Mittelschule, Förderschule, Gymnasium)   16,00 €
  • Mitgliedsbeiträge:
    Erwachsene    67,00 €
    Rentner, Erwerbslose, Studenten, Auszubildende    50,00 €
    Ehegatten von Mitgliedern, sofern Sie selbst Mitglied sind   20,00 €
    Fördernde Mitglieder   31,00 €
    Schüler (Mittelschule, Förderschule, Gymnasium)   21,00 €
  • Alle Mitgliedsbeiträge, Gebühren und auch andere durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegte Zahlungen sind Bringepflichtig, erstere sind bis zum 05. Januar des laufenden Jahres zu entrichten.

     

     

    §1Vereinsname
    Der Verein führt den Namen "Mügelner Schützengesellschaft 1591 – 1990 e.V."
    In ihm schließen sich die Schießsportfreunde von Mügeln und Umgebung zusammen. Er hat seinen Sitz in Mügeln.
    Der Verein ist Mitglied des "Sächsischen Schützenbundes 1990 e.V." und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

     

     

    §2 Sinn, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

    1. Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen. Er organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Schützenfeste und Pokalwettkämpfe.
    2. Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.
    3. Der Verein bietet gegen Entgelt für schießsportlich interessierte Nichtmitglieder seine materiell/technischen Möglichkeiten zur Nutzung an.
    4. Er fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen. Die Mügelner Schützengesellschaft 1591 -1990 e.V. ist eine Stätte familienorientierter Freizeitgestaltung sowie des geselligen Vereinslebens.
    5. Der Verein bildet aus den Reihen seiner Mitglieder Übungsleiter und Kampfrichter im Sportschießen aus.
    6. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
    7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er fördert sportliche Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Ziele den seinen entsprechen.
    8. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

     

     

    §3 Mitgliedschaft
    Der Verein besteht aus:

    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. fördernden Mitgliedern und
    3. Ehrenmitgliedern.

     

     

    §4Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger der Stadt Mügeln und Umgebung werden, welcher unbescholten ist, Satzung und Ziele des Vereins anerkennt und dafür eintritt.
    2. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören möchte, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Die Aufnahme ist formlos schriftlich zu beantragen.
    3. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Für Mitglieder der Schießabteilung beträgt das Mindestalter 12 Jahre -
      In diesem Falle muss bei Aufnahme die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
    4. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die weder ordentliches noch förderndes Mitglied des Vereins ist.

     

     

    §5Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann erfolgen wegen:
       
    2. erheblicher Verletzung der Satzung,
    3. schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
    4. groben unsportlichen Verhaltens.
       
    5. Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes des Vereins herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den er¬hobenen Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und ist dem Mitglied nachweislich auszuhändigen.
       
    6. Bei Zahlungsrückstand von Beiträgen über 6 Monate und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb dieser Frist kann der Vorstand 3 Monate nach dem zweiten Mahnschreiben den Ausschluss beschließen, wenn die Zahlung bis dahin nicht erfolgt ist.
    7. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

     

     

    §6Rechte und Pflichten

    1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstiges Eigentum des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.
    2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.
    3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Geschäftsordnung verpflichtet. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich.

     

     

    §7Organe
    Die Organe des Vereins sind:

    1. Der Vorstand,
    2. Die Mitgliederversammlung.

     

     

    §8Vorstand
    Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Präsident,
    2. dem Vizepräsident,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Sportleiter,
    5. dem Jugendleiter,
    6. der Damenleiterin und
    7. dem Schriftführer.

    Der Vorstand führt seine Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung, der Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich vertreten durch:

    1. den Präsident,
    2. den Vizepräsident,
    3. den Schatzmeister,

    mindestens jedoch durch Präsident und Vizepräsident, Präsident und Schatzmeister oder Vizepräsident und Schatzmeister. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
    In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
    Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

     

     

    §9Mitgliederversammlung
    Zur Mitgliederversammlung gehören:

    1. alle ordentlichen Mitglieder,
    2. die Mitglieder des Vorstandes,
    3. alle fördernden Mitglieder und
    4. die Ehrenmitglieder des Vereins.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten spätestens bis zum 20. Juni eines jeden Jahres einzuberufen.
    Die Einladung erfolgt schriftlich 14 Tage vor der Versammlung und hat den Ort und Zeitpunkt des Beginns sowie die Punkte der Tagesordnung zu enthalten.
    Im Bedarfsfall kann der Präsident eine außerordentliche Mitgliederversammlung Einberufen.
    Der Präsident ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung Einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder unter Darlegung der Gründe dies Schriftlich beantragen.
    Anträge von Mitgliedern sind spätestens eine Woche vorher (Datum Poststempel) in schriftlicher Form mit Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

     

  • die Beschlussfassung und Änderungen der Satzung,
  • die Festsetzung der Beiträge und der zu leistenden Arbeitsstunden,
  • die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Vertreter des Festausschusses,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Auflösung des Vereins.

     

    Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    Die Mitgliederversammlung ist, abgesehen von der Beschlussfassung über die Auflösung, in jedem Falle beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss kann nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Mitglieder und Personen mit 2/3-Stimmenmehrheit erfolgen.
    Ist die Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, hiernach nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung – unter Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung – einzuberufen.
    Diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Der Beschluss bedarf auch hier einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Über Zeit und Ort der Mitgliederversammlung, die Führung der Anwesenheitsliste sowie über Anträge und Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen und vom Präsidenten gegenzuzeichnen.

     

     

    §10Auflösung des Vereins

    1. Die "Mügelner Schützengesellschaft 1591 -1990 e.V." kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
    2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand des Vereins.
    3. Das Vereinsvermögen sollte der Kommune mit der Maßgabe überantwortet werden, dieses nicht weiter zu veräußern sondern es einem neuen gemeinnützigen Verein, der gleiche Ziele verfolgt, zu übergeben.

     

     

    §11Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.März 1997 in Mügeln beschlossen und tritt mit der Änderung in das Vereinsregister in Kraft.

     

Mügeln, 21.März 1997

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